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Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten in der Hauptverhandlung wegen Krankheit

Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten in der Hauptverhandlung wegen Krankheit




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Bleibt der Betroffene bzw. der Angeklagte - gestützt auf ein ärztliches Attest - der Hauptverhandlung fern, ergibt sich für das Gericht von Amts wegen eine Pflicht zu näherer Aufklärung, siehe Oberlandesgericht Bremen (Beschluss vom 19.09.2001 - Ss (B) 19/01):

   "Ausweislich der Urteilsgründe hat das Amtsgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt. Für den Begriff der genügenden Entschuldigung i. S. des § 74 Abs. 2 S. 1 OWiG kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt oder ob er vorgebrachte Entschuldigungsgründe glaubhaft gemacht hat; maßgeblich ist allein, ob er genügend entschuldigt ist (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.). Zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe ist der Betroffene nicht verpflichtet, insoweit trifft ihn keine Mitwirkungspflicht (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.; BayObLG StV 2001, 338, 339 m.w.N.).


Das hat das Amtsgericht vorliegend verkannt und den Betroffenen zu Unrecht aufgefordert, die attestierte gesundheitsbedingte Verhinderung über das eingereichte ärztliche Attest hinaus weiter zu belegen. Insoweit obliegt dem Gericht eine Amtsaufklärungspflicht (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.), wenn dem Gericht Tatsachen bekannt geworden sind, die das Ausbleiben des Betroffenen als genügend entschuldigt erscheinen lassen können. Solche Entschuldigungsgründe hat das Gericht von Amts wegen nachzuprüfen. Hält das Gericht, wie vorliegend, ein ihm vorgelegtes ärztliches Attest für nicht ausreichend aussagekräftig, hat es nähere Angaben dazu durch Rückfrage bei dem behandelnden Arzt einzuholen."

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Allgemeines:


Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen

Säumnis des Verteidigers in der Hauptverhandlung

Strafbefehl und Strafbefehlsverfahren

Die Hauptverhandlung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Berufungshauptverhandlung




OLG Bremen v. 19.09.2001:
Wenn dem Gericht Tatsachen bekannt geworden sind, die das Ausbleiben des Betroffenen als genügend entschuldigt erscheinen lassen können, obliegt ihm eine Amtsaufklärungspflicht. Solche Entschuldigungsgründe hat das Gericht von Amts wegen nachzuprüfen. Hält das Gericht, wie vorliegend, ein ihm vorgelegtes ärztliches Attest für nicht ausreichend aussagekräftig, hat es nähere Angaben dazu durch Rückfrage bei dem behandelnden Arzt einzuholen.

OLG Stuttgart v. 19.04.2006:
Die Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sind je nach Verfahrensart und Verfahrenslage unterschiedlich. Neben der Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstands und dem jeweiligen Verfahrensstand kommt es darauf an, in welchem Ausmaß der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung beeinträchtigt ist, die ihm in der konkreten Verfahrenssituation zu gewährleistenden Mitwirkungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Eine Erkrankung kann den Angeklagten auch dann im Sinne des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO genügend entschuldigen, wenn sie nicht zur Verhandlungsunfähigkeit führt.

OLG Hamm v. 03.06.2008:
Bei der Beurteilung, ob der Einspruch eines nicht zur Hauptverhandlung erschienenen Betroffenen verworfen werden darf, ist nicht entscheidend, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist. Dabei treffen den Betroffenen keine weiteren Mitwirkungspflichten. Das Amtsgericht muss vielmehr, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgehen. Bei Vorlage eines Attestes muss das Gericht bei Zweifeln im Wege des Freibeweisverfahrens weitere Ermittlungen beim Arzt anstellen, der das Attest ausgestellt hat.

OLG Dresden v. 19.09.2008:
Beantragt der Betroffene - wie hier - unter Vorlage eines ärztlichen Attestes über Arbeitsunfähigkeit die Verlegung des Hauptverhandlungstermins wegen Krankheit und hält das Gericht dieses Attest hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen für nicht aussagekräftig, muss sich das Gericht Kenntnis über die näheren Krankheitsumstände verschaffen, bevor es von einem Ausbleiben ohne genügende Entschuldigung ausgehen kann.

OLG Hamm v. 27.11.2008:
Bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Reise- und Verhandlungsunfähigkeit des Betroffenen darf das Amtsgericht das Ausbleiben des Betroffenen nicht als unentschuldigt ansehen. Zwar muss der Tatrichter eine ärztliche Bescheinigung nicht ungeprüft hinnehmen. Bloße Zweifel an der Richtigkeit eines Attestes dürfen jedoch nicht ohne Weiteres zu Lasten des Betroffenen gehen. Vielmehr ist der Tatrichter nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung in den Fällen, in denen Anhaltspunkte für ein entschuldigtes Ausbleiben vorliegen, von Amts wegen im Wege des Freibeweises gehalten, den Sachverhalt durch geeignete Maßnahmen, etwa durch Nachfragen beim behandelnden Arzt, aufzuklären. Die Erheblichkeit eines ärztlichen Attestes kann nicht allein deshalb verneint werden, weil die Art der Erkrankung nicht angegeben ist.

OLG Bamberg v. 14.01.2009:
Ein Sachvortrag zum Entschuldigungsgrund der Erkrankung erfordert für seine Schlüssigkeit zumindest die Darlegung eines krankheitswertigen Zustandes. Dies kann durch die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen erfolgen, ohne dass diesen die Art der Erkrankung zu entnehmen sein muss. Anderenfalls bedarf es zumindest entsprechenden Sachvortrags zu Art und Auswirkung der geltend gemachten Erkrankung, um dem Gericht die Grundlage für eine rechtliche Bewertung zu bieten, ob dem Betroffenen die Teilnahme an der Hauptverhandlung unzumutbar ist. Die pauschale und ausschließliche Mitteilung des Verteidigers, der Betroffene sei erkrankt, genügt diesen Anforderungen nicht und begründet keine Verpflichtung des Gerichts, bei etwaigen Zweifeln weitere Feststellungen im Freibeweisverfahren zu treffen.

OLG Oldenburg v. 11.08.2011:
Legt der Betroffene nicht nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sondern auch noch eine Bescheinigung über die Reise- und Vernehmungsfähigkeit vor, muss das Amtsgericht den Betroffenen solange als genügend entschuldigt ansehen, als nicht die Unglaubwürdigkeit oder Unbrauchbarkeit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen feststeht. Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass in den Bescheinigungen die Art der Erkrankung genannt wird.

KG Berlin v. 25.08.2011:
Entschuldigt der Betroffene sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, das dem Betroffenen eine fieberhafte Erkrankung mit Diagnose bescheinigt, so muss in dem seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen nicht ausreichender Entschuldigung des Fernbleibens im Hauptverhandlungstermin nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfenden Urteil dargelegt werden, warum das Gericht entweder von der Unrichtigkeit des Attestes überzeugt ist oder warum es die attestierte Krankheit in ihren Auswirkungen für so unbedeutend hält, dass sie einer Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht entgegensteht. Bemängelt das Gericht fehlende Angaben über die Höhe des Fiebers und bleibt es deshalb für das Gericht zweifelhaft, ob der Betroffene durch Krankheit entschuldigt ist oder nicht, so trifft das Gericht eine Erkundigungspflicht, die insbesondere durch telefonische Rücksprache bei dem Arzt, der das Attest ausgestellt hat, erfüllt werden kann.

OLG Hamm v. 20.09.2011:
Aus der mitgeteilten Erkrankung eines Armes des Betroffenen in Form einer Schleimbeutelentzündung ergibt sich nicht zwangsläufig, dass der Betroffene dadurch in seiner Verhandlungs- und Reisefähigkeit beeinträchtigt war. Die Verwerfung des Einspruchs beim Ausbleiben des Betroffenen führt daher nicht zur Aufhebung des Verwerfungsurteils.

OLG Bamberg v. 28.11.2011:
Legt der Betroffene eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, besteht regelmäßig ein konkreter Hinweis auf die Existenz eines berechtigten Entschuldigungsgrundes, sofern nicht Gründe dafür vorliegen, dass das Attest als erwiesen falsch oder sonst als offensichtlich unrichtig oder unzureichend anzusehen ist (Anschluss u.a. an OLG Hamm, 20. September 2011, 1 RBs 145/11, NZV 2011, 562f.). In der Vorlage des ärztlichen Attests durch den Betroffenen liegt regelmäßig zugleich die Entbindung des ausstellenden Arztes von seiner Schweigepflicht.

OLG Hamm v. 23.08.2012:
Die formgerechte Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG verlangt, dass der Betroffene die die Entschuldigung begründenden bestimmten Tatsachen so schlüssig vorträgt, dass sich die Verhinderung zum Terminszeitpunkt aufgrund der konkreten Umstände im Einzelnen für das Rechtsbeschwerdegericht erschließt. Hierzu gehört im Krankheitsfall die jedenfalls nach allgemeinem Sprachgebrauch zu benennende Art der Erkrankung, die aktuell bestehende Symptomatik und die Darlegung der daraus zur Terminszeit resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen.



KG Berlin v. 02.06.2015:
Bestehen Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Betroffenen, ist sein Ausbleiben nicht erst dann entschuldigt, wenn er verhandlungsunfähig ist. Es genügt vielmehr, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist. Entscheidend ist dabei, in welchem Ausmaß eine Erkrankung die dem Betroffenen in der konkreten Verfahrenssituation zu gewährleistenden Mitwirkungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Dabei hat das Gericht die Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstandes und den jeweiligen Verfahrensstand in seine Beurteilung einzubeziehen.

LG Bielefeld v. 06.01.2016:
Genügend entschuldigt ist das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung, wenn ihm bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles daraus billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann. In der Regel reicht ein privatärztliches Attest als genügende Entschuldigung für das Ausbleiben des Betroffenen aus. - Liegen aufgrund einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung konkrete Hinweise für einen Entschuldigungsgrund vor, hat das Gericht dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachzugehen. Etwaige Zweifel daran, ob die vorgetragenen Entschuldigungstatsachen zutreffen, müssen im Wege des Freibeweises geklärt werden, da nicht entscheidend ist, ob sich der Betroffene entschuldigt hat, sondern ob er entschuldigt ist.

LG Berlin v. 10.10.2016:
Leidet ein Angeklagter lediglich unter Magenschmerzen und allgemeiner Erschöpfung, so ist ihm die Teilnahme an einer amtsgerichtlichen Hauptverhandlung mit einem einfach gelagerten Sachverhalt, zu dem lediglich zwei Zeugen geladen wurden, durchaus zuzumuten. - Das Vertrauen auf ein ärztliches Attest entschuldigt den Angeklagten nicht in subjektiver Hinsicht, wenn ihm wegen einer leichten Erkrankung lediglich Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, ohne dass die Frage der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung angesprochen wird.

KG Berlin v. 08.01.2018:
In Fällen der Erkrankung ist das Ausbleiben des Betroffenen nicht erst dann entschuldigt, wenn er verhandlungsunfähig ist; es genügt, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist. Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung hat, selbst wenn sie nur eine Arbeits- oder Terminsunfähigkeit bescheinigt, einen relativ hohen Beweiswert. Der Umstand, dass in dem Attest keine näheren Angaben über den Krankheitszustand und die Diagnose enthalten ist, und es auch nicht erkennen lässt, ob die Erkrankung einem Erscheinen in der Hauptverhandlung tatsächlich entgegensteht, erlaubt es nicht, den Einspruch zu verwerfen.

KG Berlin v. 08.01.2018:

  1.  Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern darauf, ob er objektiv genügend entschuldigt ist. Maßgebend ist dabei nicht, was er selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat, sondern ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt.

  2.  Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Gericht sich die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind. Bestehen Zweifel, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist und können diese auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf ein Einspruch nicht verworfen werden

  3.  Eine Krankheit stellt einen ausreichenden Entschuldigungsgrund dar, wenn sie nach ihrer Art und nach ihren Wirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen, eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar erscheinen lässt (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 331; OLG Köln DAR 1987, 267). Ausreichend ist dabei ein Sachvortrag zu Art oder Auswirkung der geltend gemachten Erkrankung, der dem Gericht die Grundlage für eine rechtliche Bewertung bietet, ob dem Betroffenen die Teilnahme an der Hauptverhandlung unzumutbar ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 2 Ss OWi 1623/08 - in juris).

KG Berlin v. 11.02.2019:
Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG ist nicht maßgeblich, ob ein Betroffener sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er objektiv entschuldigt ist (vgl. BGHSt 17, 391, 396, 397; KG in ständ. Rspr., vgl. NZV 2002 421 sowie Beschlüsse vom 25. Oktober 1999 - (4) 1 Ss 243/99 (123/99) - in juris und vom 7. Mai 1997 - (5) 1 Ss 100/97 (29/97) - in juris). Ein Betroffener ist nicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet. Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, hat sich das Gericht um Aufklärung zu bemühen. Speziell in Fällen der Erkrankung ist das Ausbleiben nicht erst dann entschuldigt, wenn der Betroffene verhandlungsunfähig ist. Es genügt, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist (KG NZV 2002, 421, 422 und Beschluss vom 23. Mai 2003 - 3 Ws (B) 212/03 -).

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