1. |
Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern darauf, ob er objektiv genügend entschuldigt ist. Maßgebend ist dabei nicht, was er selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat, sondern ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt.
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2. |
Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Gericht sich die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind. Bestehen Zweifel, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist und können diese auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf ein Einspruch nicht verworfen werden
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3. |
Eine Krankheit stellt einen ausreichenden Entschuldigungsgrund dar, wenn sie nach ihrer Art und nach ihren Wirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen, eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar erscheinen lässt (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 331; OLG Köln DAR 1987, 267). Ausreichend ist dabei ein Sachvortrag zu Art oder Auswirkung der geltend gemachten Erkrankung, der dem Gericht die Grundlage für eine rechtliche Bewertung bietet, ob dem Betroffenen die Teilnahme an der Hauptverhandlung unzumutbar ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 2 Ss OWi 1623/08 - in juris).
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